Fahrschule Borchard · Hannover-Badenstedt
← Zur Startseite

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der Fahrschule Borchard · Bestandteil des Ausbildungsvertrages

1. Bestandteile der Ausbildung

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Die Fahrschulausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Die Fahrschule erteilt den Unterricht auf Grundlage der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen; sie sind Bestandteil des Ausbildungsvertrages.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall aber nach Ablauf von zwei Jahren seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

2. Entgelte und Preisaushang

Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte müssen den Entgelten entsprechen, die die Fahrschule durch Aushang in ihren Räumen bekannt gibt.

Preisänderungen

Ändert die Fahrschule diese Entgelte, ändern sich die in diesem Vertrag vereinbarten Entgelte entsprechend.

3. Grundbetrag, Fahrstunden und Prüfung

a) Grundbetrag

Mit dem Grundbetrag sind die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie der theoretische Unterricht abgegolten.

Teilgrundbetrag nach nicht bestandener Prüfung: Ist nach einer nicht bestandenen theoretischen Prüfung eine weitere Ausbildung erforderlich, darf die Fahrschule den im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag berechnen, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung darf die Fahrschule keinen Teilgrundbetrag erheben.

b) Entgelt für die Fahrstunde

Das Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten deckt die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie den praktischen Fahrunterricht ab.

Absage von Fahrstunden: Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, muss er die Fahrschule unverzüglich verständigen. Sagt er eine vereinbarte Fahrstunde nicht mindestens zwei Werktage vor dem Termin ab, darf die Fahrschule für die nicht wahrgenommene Fahrstunde eine Ausfallentschädigung in voller Höhe verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung

Das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung deckt die Vorstellung zur theoretischen und zur praktischen Prüfung einschließlich der Prüfungsfahrt ab. Bei Wiederholungsprüfungen erhebt die Fahrschule das Entgelt wie im Ausbildungsvertrag vereinbart.

4. Zahlungsbedingungen

Fälligkeit

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind fällig: der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für eine Fahrstunde vor deren Beginn und das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung.

Leistungsverweigerung bei offenen Forderungen

Zahlt der Fahrschüler ein Entgelt nicht bei Fälligkeit, darf die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung verweigern, bis die Forderungen ausgeglichen sind.

Entgelt bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3 a, Teilgrundbetrag) ist vor deren Beginn zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages

Der Fahrschüler kann den Ausbildungsvertrag jederzeit kündigen. Die Fahrschule kann ihn nur in den folgenden Fällen kündigen, nämlich wenn der Fahrschüler

  1. trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder die Ausbildung ohne triftigen Grund um mehr als drei Monate unterbricht,
  2. den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
  3. wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

6. Entgelte bei Kündigung

Endet der Ausbildungsvertrag durch Kündigung, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und die erfolgten Vorstellungen zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund (Ziffer 5) oder kündigt der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule dazu veranlasst worden zu sein, steht der Fahrschule der volle Grundbetrag zu.

Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder kündigt der Fahrschüler, weil ihn ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule dazu veranlasst hat, steht der Fahrschule kein Grundbetrag zu. Einen bereits gezahlten Grundbetrag erstattet die Fahrschule zurück.

Hat der Fahrschüler Fahrstunden im Voraus bezahlt, die wegen der Kündigung nicht mehr stattfinden, erstattet die Fahrschule das Entgelt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Form einer Gutschrift. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler sorgen dafür, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Weicht der Fahrlehrer auf Wunsch des Fahrschülers davon ab, berechnet die Fahrschule die dafür aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz.

Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, wird die ausgefallene Ausbildungszeit nachgeholt oder gutgeschrieben.

Wartezeit und Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrschüler nicht länger warten.

Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrlehrer nicht länger warten; die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3 b, Absage von Fahrstunden).

Ausfallentschädigung

Auch in diesem Fall beträgt die Ausfallentschädigung für die nicht wahrgenommene Ausbildungszeit den vollen Betrag. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrlehrer schließt den Fahrschüler vom Unterricht aus,

  1. wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,
  2. wenn aus anderen Gründen Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen.

Ausfallentschädigung

Auch in diesem Fall zahlt der Fahrschüler eine Ausfallentschädigung in voller Höhe des Fahrstundenentgelts, es sei denn, er legt ein ärztliches Attest vor. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist verpflichtet, die Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und das sonstige Anschauungsmaterial pfleglich zu behandeln.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Ausbildungsfahrzeugen

Der Fahrschüler darf Ausbildungsfahrzeuge nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedienen oder in Betrieb setzen. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflichten nach sich ziehen.

Besondere Pflichten bei der Kraftradausbildung

Verliert der Fahrschüler während der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zum Fahrlehrer, muss er unverzüglich an einer geeigneten Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls verständigt er die Fahrschule. Verlässt er das Fahrzeug, muss er es ordnungsgemäß abstellen und gegen unbefugte Benutzung sichern.

11. Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 16 Fahrlehrergesetz). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 Fahrschüler-Ausbildungsordnung).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, muss er das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung sowie verauslagte oder anfallende Gebühren bezahlen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder ist sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.